BGH hält die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells beim Umgang ausdrücklich für möglich

Der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15 ausdrücklich festgestellt, dass die gerichtliche Anordnung eines Paritätischen Wechselmodells beim Umgang mit Trennungskindern auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ist.

Bisher ging die Rechtsprechung ganz überwiegend davon aus, dass ein paritätisches Wechselmodell nicht vom Gericht angeordnet werden kann, sondern dass dies nur durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Eltern möglich ist. Der BGH hat nun entschieden, dass sich diese Sichtweise nicht aus dem Gesetz ergibt. § 1684 Abs. 1 BGB besagt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat und nimmt dabei keine Gewichtung vor. Ein vom Gericht angeordneter Umgangskontakt darf damit auch zu einem hälftigen Betreuungsanteil führen.

In seiner Entscheidung verdeutlicht der BGH, dass es für die Ausgestaltung des Umgangs aber entscheidend auf das Kindeswohl ankommt. Wenn das Wechselmodell dem Kindeswohl am besten entspricht, dann kann ein Gericht dieses auch gegen den erklärten Willen eines Elternteils anordnen. Das ist die entscheidende Änderung der bisherigen Rechtsprechungspraxis.

Wenn man aber die Entscheidung richtig liest, wird man zu dem Ergebnis kommen, dass die Gerichte nun zukünftig nicht flächendeckend das Wechselmodell anordnen werden, weil es höhere Anforderungen an das Kind und die Eltern stellt. Unbedingt erforderlich ist eine funktionierende Kommunikationsbasis und Kooperationsbereitschaft der Eltern, die bekanntermaßen in vielen Fällen nicht vorliegt. Zudem muss die Durchführung des Wechselmodells organisatorisch möglich sein.

Durch die Entscheidung wird auch noch einmal deutlich gemacht, dass dem Willen des Kindes entscheidende Bedeutung zukommt. So hat das Gericht in dem entschiedenen Fall den Rechtsstreit an das OLG Nürnberg zurückverwiesen, weil weder das Amts- noch das Oberlandesgericht das betroffene Kind angehört haben. Das Gericht ist aber nach Ansicht des BGH verpflichtet, das Kind anzuhören, wenn daraus Erkenntnisse zu erwarten sind.

In jedem Fall dürften nach diesem Urteil zukünftig deutlich mehr Wechselmodelle praktiziert werden, als vor dieser Entscheidung. Den betroffenen Eltern kann man nur empfehlen, rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.